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Anlageberatung: Streit ums Schmiergeld

Verdeckte Rückvergütungen bei Kapitalanlagen – Kickbacks genannt – sind dem Kunden generell offenzulegen. Wann getäuschte Anleger handeln sollten.

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Verdeckte Ermittler sollen Bankberater kontrollieren

Der Ruf der Banker hat in den vergangenen Jahren stark gelitten. Berater in den Filialen empfehlen ihren Kunden die falschen Produkte, sei es aus Unwissenheit oder um die eigene Provision zu maximieren. Verdeckte Ermittler sollen jetzt die Empfehlungen kontrollieren.

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Der Fall: Commerzbank schädigt 80-jährige Frau

Eigentlich war Anneliese Schrader nur zur Commerzbank gegangen, um nach dem Tod ihres Mannes das gemeinsame Sparbuch auf ihren Namen umschreiben zu lassen. Doch in der Bank verwickelte die Filialleiterin die 80-Jährige in ein Beratungsgespräch. Heute ist die Rentnerin um mehr als zehn­tausend Euro ärmer. Sie fühlt sich von der Beraterin betrogen.

Zum Artikel auf test.de

Private Krankenversicherung: Finanzaufsicht will Provisions-Irrsinn bremsen

Die steigenden Abschlussprovisionen in der privaten Krankenversicherung (PKV) haben die Bafin alarmiert. Die Finanzaufsicht ruft die Versicherer zur Räson. Sie will ihnen künftig genau auf die Finger schauen und droht mit Sonderprüfungen.

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Eine überflüssige Klage

Das nennt man eine Niederlage auf der ganzen Linie. Die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer haben sich mit den deutschen Bausparkassen angelegt und in allen Instanzen verloren.

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GEBÜHRENTRANSPARENZ: Wie Banken mit Provisionen und Rückvergütungen umgehen

Müssen Banken Provisionen und Rückvergütungen offenlegen? Eindeutig ist die Rechtsprechung nicht. Doch Banken haben mehr Pflichten als Anlageberater.

Zum Artikel auf finanzen.net

BGH erschüttert Bankenwelt – Banken seit 1990 verpflichtet über Kick-Backs aufzuklären

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof seine Kick-Back-Rechtsprechung weiterentwickelt und mit einem Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 die Bankenwelt erneut schwer erschüttert. Bereits mit seiner Grundsatzentscheidung vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 hat der BGH klargestellt, dass eine Bank bei der Vermittlung eines Aktienfonds verpflichtet ist, den Kunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Backs aufzuklären und im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung die kurze kenntnisunabhängige Verjährung des § 37 a WpHG a.F. nicht anwendbar ist.

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Richter stärken Anleger: Banken müssen ihren Kunden bereits seit 1990 Provisionen offenlegen

Im Streit über verdeckte Provisionen bei Geldanlagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Verbraucher gestärkt. Laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss mussten die Banken bereits seit 1990 vollständig über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung von Anlagen kassieren (Az: XI ZR 308/09). Mehrfach hatte der BGH zuvor bereits ähnlich entschieden.

Zum Artikel auf badische-zeitung.de

Verschwiegene Kickback-Zahlungen beim Vertrieb geschlossener Immobilienfonds

Zum Artikel auf rechtslupe.de

Retrozessionen gefährden die Vertrauensbasis

Versteckte Provisionen schaffen Interessenkonflikte zwischen Anlegern und Vermögensverwaltern.

Zum Artikel auf nzz.ch

Leseraktion Honorarberatung: Quirin-Banker meldet sich zu Wort

Zum Artikel auf dasinvestment.com

OLG Stuttgart: Fehlerhafte Aufklärung durch das Verschweigen von Rückvergütungen war schuldhaft

Zum Artikel auf prcenter.de

Kick-Backs: BGH schafft Rechtssicherheit für freien Vertrieb

Zum Artikel auf cash-online.de

Bank-Abzocke: Bankkunden verlieren jedes Jahr 750 Mio. Euro

Zum Artikel auf bankingportal24.de

FINANZDIENSTLEISTER: Massiver Vertrauensverlust

Zum Artikel auf handelsblatt.com

Deutsche Bank im Erfolgsrausch – Gewinne auf Kosten der Kunden?

Zum Artikel auf rbb-online.de

Riester, Dispo, Fremdabhebung: 700 Millionen Euro Schaden

Zum Artikel auf n-tv.de

BGH bewahrt freie Vermittler vor ungehemmtem Haftungsrisiko

Zum Artikel auf lexisnexis.de

Freude über BGH-Kick-Back-Urteil ist verfrüht

Zum Artikel auf cash-online.de

Bei geschlossenen Fonds verdienen vor allem die Vermittler

Zum Artikel auf welt.de